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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Georg Hutter Sohn e. K., Euskirchen

1. Für alle Lieferungen der Firma Georg Hutter Sohn e. K. (Verkäufer/Vermieter) an ihre Kunden (Käufer/Mieter) gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Durch seine Bestellung erkennt der Kunde diese Bedingungen an. Alle Angebote der Firma Georg Hutter Sohn e. K. sind unverbindlich und freibleibend. Ein Liefervertrag kommt durch schriftliche Bestätigung des Lieferauftrags oder durch Ausführung der Lieferung zustande.

2. Eingehende Bestellungen werden im Rahmen der üblichen Geschäftszeiten der Firma Georg Hutter Sohn e. K. erledigt. Erfolgt die Lieferung außerhalb der üblichen Geschäftszeiten oder an einen Ort in einer Entfernung von mehr als 5 km, werden zusätzliche Kosten berechnet.

3. Die Waren werden in einwandfreier Beschaffenheit geliefert. Beanstandungen hinsichtlich der Menge der gelieferten und zurückgenommenen Gebinde (Voll- und Leergut) sowie der Arten und Sorten der gelieferten Waren sind unverzüglich bei Empfang geltend zu machen. Nach Ablauf 1 Woche seit der Lieferung sind sämtliche Reklamationen ausgeschlossen. Trübbier wird bei berechtigten Reklamationen nur bei Rückgabe von mehr als 90% der Füllmenge des trüben Biers ersetzt, und zwar mengenmäßig in Höhe der Rückgabe. Bei festgestellten Mängeln, welche die Firma Georg Hutter Sohn zu vertreten hat, kann der Kunde Ersatz der Ware verlangen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Mängel die durch unsachgemäße Lagerung oder Behandlung der Waren beim Kunden entstehen, gehen zu dessen Lasten.

4. Die Lieferungen erfolgen nach unserer jeweils gültigen Preisliste. Eventuell zwischen Auftragserteilung und Ausführung eintretende Preiserhöhungen bleiben vorbehalten.

5. Die Zahlung aller Rechnungen hat sofort bei Lieferung bar und ohne jeden Abzug zu erfolgen. Schecks und Bankeinzüge gelten erst nach erfolgter Einlösung als Zahlung. Eine andere Zahlungsweise bedarf schriftlicher Vereinbarung. Bei Zahlung durch Scheck, Banklastschrift oder Wechsel gilt die Zahlung als mit dem Zeitpunkt der Gutschrift erfolgt. Bei Zahlungsverzug ist die Firma Georg Hutter Sohn berechtigt, Verzugszinsen in banküblicher Höhe zu berechnen. Der Kunde hat der Firma Georg Hutter Sohn aufgrund seines Zahlungsverzuges enstehende Mahn- und Portokosten zu erstatten.

6. Paletten, Kisten, Mehrweg-Flaschen, Fässer, Gläser usw. (mit Ausnahme aller Einweggebinde) werden dem Kunden nur leihweise bzw. als Sachdarlehen überlassen. Für Mehrweg-Flaschen und Kisten wird Pfandgeld nach den jeweils gültigen Sätzen erhoben; es ist zugleich mit der Rechnung zu bezahlen. Der Kunde ist verpflichtet, das Leergut zum jeweils vereinbarten Termin in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Nicht zurückgegebenes Leergut (einschließlich Leih-Gläser) wird zum Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt. Bei verspäteter Rückgabe von Fass-Leergut ist die Firma Georg Hutter Sohn berechtigt, dem Kunden für die Dauer des Rückgabeverzugs 0,50 e je Fass und Tag in Rechnung zu stellen.

7. Beim Kauf von Kohlensäure ist der Kunde verpflichtet, die Kohlensäureflaschen nacht Entleerung umgehend zurückzugeben. Nach dem zweiten Monat ab Lieferdatum wird die handelsübliche Miete berechnet. Wird die Kohlensäureflasche nach spätestens 24 Monaten oder bei Beendigung der Geschäftsbeziehung, nicht zurückgegeben, hat der Kunde den Wiederbeschaffungswert zu zahlen.

8. Die gelieferten Waren bleiben bis zur restlosen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen Eigentum der Firma Georg Hutter Sohn e. K.. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung der Saldenforderungen (Kontokorrentvorbehalt). Der Kunde hat der Firma Georg Hutter Sohn e. K. unverzüglich mitzuteilen, wenn Dritte ein Recht an der Vorbehaltsware geltend machen. Verarbeitet der Kunde die Ware, so erfolgt die Verarbeitung für die Firma Georg Hutter Sohn derart, dass die Firma Georg Hutter Sohn e. K. als Hersteller im Verkehrssinne gem. § 950 BGB anzusehen ist, also in jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung an den Erzeugnissen Eigentum hat und erwirbt. Sollte trotzdem durch die Verarbeitung das Eigentum der Firma Georg Hutter Sohn e. K. untergehen und der Kunde Eigentum erwerben, so gilt als vereinbart, dass das Eigentum im Augenblick des Erwerbs durch den
Kunden von diesem direkt auf die Firma Georg Hutter Sohn e. K. übergeht, wobei auch hier die Verpflichtung des Kunden zur unentgeltlichen Verwahrung besteht oder der Kunde, soweit erforderlich, Herausgabeansprüche gegen Drittverwahrer hiermit bereits an die Firma Georg Hutter Sohn e. K. abtritt.

Der Kunde ist berechtigt, die Ware im normalen Geschäftsgang zu veräußern, sowohl vor, als auch nach Be- oder Verarbeitung; in diesem Fall gilt als vereinbart:
a) die Forderungen des Kunden aus dem Weiterverkauf werden bereits jetzt an die Firma Georg Hutter Sohn e. K. abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung oder ob sie an einen oder mehrere Abnehmer verkauft wird; Gleiches gilt, wenn die Vorbehaltsware zur Erfüllung eines Werk- oder Liefervertrages verwendet wird,
b) für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht der Firma Georg Hutter Sohn e. K. gehörenden Waren verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung des Weiterverkaufs nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware zum Zeitpunkt der Lieferung.
c) wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung, insbesondere nach Verarbeitung mit anderen, nicht der Firma Georg Hutter Sohn e. K. gehörenden Waren weiterverkauft, so gilt die Abtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.
d) die Firma Georg Hutter Sohn e. K. ist zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gemäß vorstehenden Regelungen ohne formellen Rücktritt vom Vertrag befugt, wenn über das Vermögen des Kunden Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt wird, ein Scheck oder Wechsel nicht eingelöst wird, die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolglos verläuft, der Kunde ganz oder teilweise in Zahlungsverzug gerät und die Firma Georg Hutter Sohn e. K. ihn in der Mahnung oder zuvor auf die Rücknahme hingewiesen hat oder sonstwie die Vermögenslage die Realisierung der Forderung der Firma Georg Hutter Sohn gefährdet. Auf Verlangen des Kunden wird die Firma Georg Hutter Sohn e. K. die Freigabe erklären, soweit der Wert der Forderungen aus Eigentumsvorbehalt den Wert der außenstehenden Forderungen der Firma Georg Hutter Sohn um mehr als 19% übersteigt.

9. Wenn die mietweise Überlassung von Ausstattungsgegenständen (Mietvertrag) Inhalt der Geschäftsbeziehung ist, gilt Folgendes:

9.1 Die in den vorstehenden Ziffern 2., 3., 4., 5. und 6. enthaltenen Bestimmungen gelten sinngemäß.

9.2 Eventuell zwischen Auftragserteilung und Ausführung eintretende Preiserhöhungen bleiben vorbehalten.

9.3 Der Kunde hat sich bei Ablieferung/Übernahme der Mietgegenstände von deren Vollständigkeit und ordnungsgemäßem Zustand zu überzeugen. Etwaige Mängel sind der Firma Georg Hutter Sohn umgehend anzuzeigen. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen.

9.4 Verfügt der Kunde nicht über die notwendigen Kenntnisse oder Fähigkeiten zum ordnungsgemäßen Betrieb der Mietgegenstände, so hat er die Firma Georg Hutter Sohn e. K.hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Der Kunde haftet für alle durch einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit den Mietgegenständen entstehenden Schäden.

9.5 Der Kunde verpflichtet sich, die ihm überlassenen Mietgegenstände pfleglich und ordnungsgemäß zu behandeln. Die zum Betrieb der Mietgegenstände notwendigen Kosten (Wasser, Strom etc.) gehen zu Lasten des Kunden.

9.6 Für beschädigte, entwendete oder verloren gegangene Mietgegenstände oder Zubehörteile von Mietgegenstände haftet der Kunde in vollem Umfang.

9.7 Sämtliche Mietgegenstände sind in ordnungsgemäßem Zustand zum jeweils vereinbarten Termin zurückzugeben bzw. zur Abholung bereitzuhalten.

9.8 Wird der Mietvertrag vom Kunden mit einer kürzeren Frist als 3 Wochen vor dem Datum der vereinbarten mietweisen Überlassung der Ausstattungsgegenstände storniert, so hat der Kunde einen pauschalisierten Schadensersatz in Höhe von 20% des vertragsgemäßen Mietzinses zu zahlen.

9.9 Im Falle der Vermietung eines Zeltes haftet der Kunde vom Zeitpunkt der Übernahme des Zeltes bis zur Rückgabe an die Firma Georg Hutter Sohn für alle Unfall- und Haftpflichtansprüche.

9.10 Jegliche Haftung der Firma Georg Hutter Sohn e. K. für Unfälle oder sonstige Schadensfälle, die sich während der Nutzung der Mietgegenstände ereignen ist ausgeschlossen. Ebenso ist die Haftung der Firma Georg Hutter Sohn e. K. für eventuelle Schäden an Waren oder Gegenständen, die sich während der Mietdauer im Zelt befinden, ausgeschlossen.

9.11 Das Zelt ist vom Kunden zum jeweils vereinbarten Termin vollständig geräumt und besenrein zum Abbau zu Verfügung zu halten. Bei Nichteinhaltung der Räumungs- und Reinigungspflicht hat der Kunde einen Mehrpreis von 60 € zu zahlen.

10. Erfüllungsort und Ort des Gerichtsstands ist für Kaufleute Euskirchen.

11. Empfehlung für die die Behandlung der Getränke: Bier ist nach Anlieferung sofort kühl zu lagern und in keinem Falle in der Sonne oder in beheizten Räumen, auch nicht für kurze Zeit, stehen zu lassen. Limonaden dürfen in keinem Falle der Sonneneinstrahlung ausgesetzt werden. Bier sollte nicht über 14 Tage alt werden. Für den Fall der unsachgemäßen Lagerung von Bier und Limonaden sind Reklamationen nach Ziffer 3. ausgeschlossen.

12. Nach § 144 der AO (Abgabenordnung) werden alle getätigten Umsätze mit unseren Kunden aufgezeichnet.

13. Wir weisen darauf hin, dass ihre personenbezogenen Daten, um einen ordnungsgemäßen Geschäftsablauf zu gewährleisten, per EDV verarbeitet werden. Nach § 26 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) sind wir verpflichtet, Sie von der ersten Speicherung bzw. Übermittlung in Kenntnis zu setzen. Wir tun dies auf diesem Wege, so dass weitere Benachrichtigungen nicht mehr erfolgen.

14. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam werden, so berührt die nicht die Wirksamkeit der Bestimmungen im Übrigen. Die unwirksame Bestimmung ist vielmehr durch eine zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Streben der Parteien am nächsten kommt.

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